JBL politisch: Neue CITES Beschlüsse

Kennen Sie sich mit den CITES Beschlüssen aus und wissen, welche Tiere ohne CITES Bescheinigung nicht gehandelt werden dürfen? Im CITES (Convention on International Trade in Endangered Species of Wild Fauna and Flora) Abkommen, auch Washingtoner Artenschutzabkommen genannt, wurden etwa 5.600 Tier- und 30.000 Pflanzenarten aufgeführt, die derzeit unter Schutz stehen. In Anhängen sind die Arten gemäß dem Grad ihrer Schutzbedürftigkeit in drei Kategorien unterteilt. Arten, die im Anhang 1 aufgeführt werden sind am stärksten bedroht und der Handel generell verboten. Arten aus Anhang 2 sind bedroht, aber ein Handel ist mit einer Unbedenklichkeitsgenehmigung des ausführenden Staates erlaubt. Arten des 3. Anhangs benötigen eine Ausfuhrgenehmigung des jeweiligen Landes.

Am 01.02.2017 wurden Neuregelungen veröffentlicht, die auf der 17. CITES Vertragsstaatenkonferenz in das EU-Recht übernommen wurden. Der beliebte Himmelblaue Zwergtaggecko (L. williamsi), der Psychedelische Gecko (C. psychedelica) und einige Baumschleichen wurden neu in den Anhang A aufgenommen. In den Anhang B wurden neu aufgenommen: Viele Weichschildkröten (Cyclanorbis & Trionyx triunguis, Rafetus euphraticus), die Kenya Hornviper, die Mount Kenya Buschviper, der Masobe Großkopfgecko, der Hongkong Warzenmolch und Tomatenfrösche (Dyscophus antongilii). Für Aquarianer 2 Infos: Neu im Anhang B sind alle Perlboote (Nautiliden) und der Orange-Prachtkaiserfisch (Holacanthus clarionensis) aus dem Ostpazifik. Wer diese Tiere bereits pflegt, sollte das baldmöglichst den zuständigen Behörden melden.

© 07.03.2017 JBL GmbH & Co. KG

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