From time to time the question arises whether a certificate of competence is necessary to sell free available medications. This is regulated in § 50 of the German Medicines Act:
(1) Einzelhandel außerhalb von Apotheken mit Arzneimitteln im Sinne des § 2 Abs. 1
oder Abs. 2 Nr. 1, die zum Verkehr außerhalb der Apotheken freigegeben sind, darf nur betrieben werden, wenn der Unternehmer, eine zur Vertretung des Unternehmens gesetzlich berufene oder eine von dem Unternehmer mit der Leitung des Unternehmens oder mit dem Verkauf beauftragte Person die erforderliche Sachkenntnis besitzt.
Bei Unternehmen mit
mehreren Betriebsstellen muss für jede Betriebsstelle eine Person vorhanden sein, die die erforderliche Sachkenntnis besitzt.
(2) Die erforderliche Sachkenntnis besitzt, wer Kenntnisse und Fertigkeiten über das ordnungsgemäße Abfüllen, Abpacken, Kennzeichnen, Lagern und Inverkehrbringen von Arzneimitteln, die zum Verkehr außerhalb der Apotheken freigegeben sind, sowie Kenntnisse über die für diese Arzneimittel geltenden Vorschriften nachweist.
Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften darüber zu erlassen, wie
der Nachweis der erforderlichen Sachkenntnis zu erbringen ist, um einen ordnungsgemäßen Verkehr mit Arzneimitteln zu gewährleisten.
Es kann dabei Prüfungszeugnisse über eine abgeleistete berufliche Aus- oder Fortbildung als Nachweis anerkennen. Es kann ferner bestimmen, dass die Sachkenntnis durch eine Prüfung vor der zuständigen Behörde oder einer von ihr bestimmten Stelle nachgewiesen wird und das Nähere über
die Prüfungsanforderungen und das Prüfungsverfahren regeln.
Die Rechtsverordnung wird, soweit es sich um Arzneimittel handelt, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und dem Bundesministerium für Bildung und Forschung erlassen."
Es ist also in der Tat der Fall, dass eine Sachkunde für den Verkauf von frei verkäuflichen Arzneimitteln erforderlich ist und diese der zuständigen Behörde gegenüber nachgewiesen wird.
Allerdings schränkt § 60 AMG den Umfang ein:
§ 60 Heimtiere
(1) Auf Arzneimittel, die ausschließlich zur Anwendung bei Zierfischen, Zier- oder
Singvögeln, Brieftauben, Terrarientieren, Kleinnagern, Frettchen oder nicht der
Gewinnung von Lebensmitteln dienenden Kaninchen bestimmt und für den Verkehr außerhalb der Apotheken zugelassen sind, finden die Vorschriften der §§ 21 bis 39d und 50 keine Anwendung.
Also ist der Sachkundenachweis nicht für Zierfischmedikamente erforderlich, sehr wohl jedoch für Flohhalsbänder für Hunde oder Katzen.
Weitere Information findet man beispielsweise unter http://www.zzf.de/dateiarchiv/Merkblatt_-_Genehmigungen_fuer_den_Zoofachhandel_-_111206.pdf oder http://www.sachkundenachweis.info/startseite-fvk/